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Besondere Bedingungen bei der Ausübung des Angelsports

  1. Der Berufsfischer hat das Vorrecht vor dem Angler und darf in seiner Tätigkeit nicht behindert werden.
  2. Geangelt werden darf täglich von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang (Sommerzeit beachten), sofern keine für das Gewässer gültige Nachtangelerlaubnis vorliegt.
  3. Der Angler hat von Fischfanggeräten und Fischereieinrichtungen einen Abstand von mindestens 100 m einzuhalten.
  4. In Fischwegen ist das Angeln verboten. Vor Ein- und Ausläufen von Fischpässen und Sohlgleiten ist ein Abstand von 50 m im Umkreis einzuhalten.
  5. Das Betreten und Befahren des Geleges (mit Überwasserpflanzen und/oder Seerosenbeständen bewachsene wasserseitige Uferzone) ist untersagt.
  6. Je Angel ist nur ein Köder zulässig. Zum Fang ausgelegte Angelgeräte sind ständig zu beaufsichtigen.
  7. Beim Friedfischangeln ist die Verwendung von Fischen, Fischfetzen oder Fleisch und deren künstlichen Nachbildungen als Köder unzulässig. Die genannten Köder gelten als Raubfischköder.
  8. Als Köderfische dürfen nur getötete Barsche, Kaulbarsche, Grundeln, Plötzen, Bleie und Güstern verwendet werden. Köderfische dürfen nur am Tage ihres Fanges und in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Verwendung von getöteten Wollhandkrabben und Amerikanischen Flusskrebsen beim Raubfischangeln ist erlaubt.
  9. Für folgende Arten bestehen Fangbeschränkungen. An einem Angeltag dürfen nur insgesamt:
    • je zwei Fische der Arten Karpfen, Schleie, Aal, Quappe und Wels
    • je ein Fisch der Arten Hecht und Zander
    gefangen und angeeignet werden.
  10. Die Mindestmaße für folgende Fischarten sind:
    • 25 cm für Schleie
    • 30 cm für Quappe
    • 35 cm für Karpfen
    • 40 cm für Rapfen
    • 50 cm für Aal, Hecht und Zander
  11. Gefangene untermäßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. Haben die Fische den Haken tief geschluckt, ist die Schnur vor dem Haken zu kappen und der Fisch ebenfalls schonend zurückzusetzen.
  12. Auf folgende Fischarten darf zu den nachfolgend aufgeführten Zeiten nicht geangelt werden:
    • Hecht: 1. Februar bis 31. März
    • Zander: 1. April bis 31. Mai
    • Rapfen: 1. April bis 30. Juni
    Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  13. Das Angeln ist nur vom verankerten Wasserfahrzeug oder Schwimmkörper jeglicher Art (Bellyboot, Kajak, SUP, Luftmatratze und dergleichen) aus zulässig. Ankern ist das auf der Stelle Halten mittels Steckstange oder eines am Gewässergrund haftenden Gegenstandes. Ein GPS-gesteuerter Motor gilt nicht als Anker.
  14. Das Schleppangeln ist grundsätzlich verboten.
  15. Der Gebrauch von Echoloten zum Fischfinden ist verboten.
  16. Die gefangenen Fische dürfen nur für den Eigenbedarf verwendet werden.
  17. Das Auftreten von Fischsterben oder Gewässerverunreinigungen ist den Fischereibehörden oder dem Fischereiausübungsberechtigten unverzüglich anzuzeigen.
  18. Bei Verstößen des Inhabers dieser Angelkarte gegen die geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Fischerei oder gegen die auf dieser Angelkarte genannten Bedingungen bei der Ausübung des Angelsports verliert diese Angelkarte unbeschadet der weiteren Rechtsverfolgung ihre Gültigkeit und kann von Fischereiaufsehern, der Polizei, der Wasserschutzpolizei, Fischern sowie von bevollmächtigten Personen sofort und entschädigungslos eingezogen werden.
    Zusätzlich kann ein unbefristetes Angelverbot für die Gewässer des Fischereischutzvereins erteilt werden. Unabhängig davon verpflichtet sich der Inhaber mit seiner Unterschrift auf diesem Fischereierlaubnisvertrag (Angelkarte) im Fall des Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages zur Zahlung einer Vertragsstrafe von bis zu 500,00 € an den Fischereischutzverein.
  19. Bei der Ausübung des Angelns sind die erforderlichen Dokumente (insbesondere der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe für das laufende Kalenderjahr) mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollberechtigten (Fischereiaufsicht, Wasserschutzpolizei, Fischereirechtsinhabern u. a.) vorzuweisen.
  20. Die Angelkarte ist nur gültig, wenn sie vollständig ausgefüllt ist, die geforderten Angaben zum Inhaber der Karte eingetragen sind und sie vom Inhaber unterschrieben wurde.
    Die Karte wird ungültig, wenn außer den geforderten Angaben und Unterschriften Veränderungen am gedruckten Text der Karte vorgenommen werden und/oder die Geltungsdauer nicht eingetragen ist.
  21. Bei Verlust der Angelkarte wird kein Ersatz geleistet.
  22. Sollte eine der oben aufgeführten Bestimmungen durch möglicherweise ergehende gesetzliche Bestimmungen unwirksam werden oder gegen geltendes Recht verstoßen, so soll das die Gültigkeit dieser Angelkarte nicht berühren. Es gelten dann diejenigen Regelungen, die der unwirksamen Bestimmung entsprechen.
  23. Die Einhaltung etwaiger naturschutzrechtlicher Bestimmungen am Gewässer obliegt dem Inhaber der Angelkarte eigenverantwortlich.
  24. Diese Angelerlaubnis berechtigt nicht zur Durchführung geführter Angeltouren oder Angelguidings; hierfür ist eine vom Fischereischutzverein „Havel“ Potsdam e. V. ausgestellte Lizenz erforderlich.